Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2021

I.: Geltung

Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Mietbedingungen. Die Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Etwaige Nebenabsprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II.: Mietpreise

Es gelten ausschließlich die von uns schriftlich bestätigten Mietpreise. Jegliche Veränderungen des Mietpreises oder des Zahlungsziels ist vom Vermieter in schriftlicher Form zu bestätigen. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben. Der Verzugszins beträgt, wenn ein Verbraucher beteiligt ist 5 Prozentpunkte, bei Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

III.: Kündigung

Die Kündigung von Mietverträgen ist bis 12 Wochen vor Aufbaubeginn kostenfrei möglich. Danach werden bis 8 Wochen vor Aufbaubeginn 50% des vereinbarten Preises, bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 75% des vereinbarten Preises und bei weniger als 4 Wochen der 90% des vereinbarten Preises berechnet, es sei denn wir können die Zelthalle ohne finanziellen Nachteile für uns anderweitig vermieten. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, es liege kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vor. Eine Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Bei jeder Kündigung ist eine Bearbeitungsgebühr von 3% des Mietpreises, jedoch Minimum 50,00 € zu entrichten.

IV.: Baugelände / Bauplatz / Bauherr / Richtmeister

Am Tag des Aufbaus muss der angegebene Aufbauplatz zur Verfügung stehen und für Lkw bis 24t befahrbar sein. Der Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenem Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Der Mieter ist verpflichtet, uns das Aufbaugelände in ebenem Zustand, frei von allen Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Böden mit breiiger oder weicher Struktur, mit hohem Grundwasserstand sowie mit Torf- oder Moorerde dürfen aus statischen Gründen zur Aufstellung von Zelten nicht verwendet werden. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente oder sonstige Hindernisse, die den Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn zu entfernen oder uns anzuzeigen.Alle behördlichen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Der Mieter hat uns im Bedarfsfall einen Platz zur Aufstellung einer Baubude und/oder einem abschließbaren Raum zur Unterbringung von Bekleidung, Werkzeug, Zeltteilen etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Weiter hat der Mieter für Strom- und Wasseranschlüsse für die Dauer des Aufbaus und Abbaus zu sorgen. Die Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Für Schäden, die durch die Baumaßnahmen am Baugelände über oder unter der Erde entstehen, haften wir nicht, soweit uns nicht der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Die Wiederherstellung des Baugeländes in den ursprünglichen Zustand einschließlich des Schließens der Pfostenlöcher, ist Sache des Mieters. Mehrkosten der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, gehen zu Lasten des Mieters. Bei der Vermietung von Zelthallen ist der Mieter Bauherr im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Wir stellen einen Richtmeister für den Auf- und Abbau, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist.

V.: Nutzung

Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu nutzen. Das gilt ins besondere für Weiter- und/oder Untervermietung und Verleihung. Das Mietobjekt darf nur von dem Mieter und den in dem Mietvertrag bezeichneten Personen genutzt werden. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Witterungseinwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, etc.) zu schützen; dies gilt insbesondere für elektrische Geräte. Vom Mieter muss eine Aufsichtsperson bzw. Bedienungspersonal gestellt werden, solange der Mietgegenstand in Betrieb ist. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Einweisung des Mieters bei der Übergabe des Mietgegenstands. Bei Schneefall sind die Zelte vom Mieter rund um die Uhr auf eine Temperatur von 12°C auf seine Kosten zu beheizen. Ist die Zelthalle nicht beheizbar, so ist auf der Zelthalle liegender Schnee regelmäßig und rechtzeitig zu entfernen. Eventuelle Schäden durch Schneelast trägt der Mieter. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in keinem Falle Veränderungen an Zelten vornehmen. Das Bekleben und/oder Beschriften von Zeltplanen und/oder Gerüstteilen ist untersagt. Die Benutzung von Zeltteilen als Unterlagen von Einbauten, für Leitungen etc., das Streichen von Holz oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen, Dekorationen usw. auf Zeltteilen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

VI. Haftung und Reparaturen

Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Der Mieter haftet für die von ihm oder Dritten verschuldeten Schäden an dem Mietgegenstand. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, etc. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem jeweiligen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet. Die Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials ist wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtigkeit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen. Der Mieter hat eine ausreichende Belüftung des Zeltes sicherzustellen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, bei aufkommendem starkem Wind die Zelthalle ringsum zu verschließen. Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns kann der Mieter nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir wesentliche Vertragspflichten, vor allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt haben, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach auf den dem Mieter entstandenen Schaden beschränkt.

VII.: Lieferzeit

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus. Kommt der Mieter mit seinen Verpflichtungen in Verzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unsererseits der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

VIII.: Gefahrübergang / behördliche Abnahme

Mit der Übergabe der aufgebauten Zelthalle nebst etwaigen Inventar geht die Gefahr auf den Mieter über. Die behördliche Abnahme, sofern erforderlich, ist spätestens nach Aufbau der Zelthalle vom Mieter vornehmen zu lassen. Auf Wunsch stellen wir dem Mieter ein Prüfbuch mit amtlich geprüfter Statik zur Verfügung.

IX.: Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, für alle Risiken (Sturm, Hagel, Feuer etc.) eine geeignete Versicherung abzuschließen.

X. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sofern der Mieter nicht Verbraucher ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.